Stadt / Markt / Gemeinde / Verwaltungsgemeinschaft Markt Ruhmannsfelden, VG Ruhmannsfelden, Am Rathaus 1, 94239 Ruhmannsfelden |
Ort, Datum Ruhmannsfelden, 05.02.2024 |
Bekanntmachung
Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 17 ff. des Bundes-fernstraßengesetzes (FStrG) i. V. m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Ergänzende öffentliche Anhörung zu Planänderungen (Tektur vom 30.08.2023)
B 11, Deggendorf - Bayer. Eisenstein; Planfeststellung für die Ortsumgehung Ruhmannsfelden von Abschnitt 1320, Station 1,161 bis Abschnitt 1350, Station 1,019 im Gebiet des Marktes Ruhmannsfelden und der Gemeinde Patersdorf und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet der Gemeinde Zachenberg (Landkreis Regen)
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Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Ruhmannsfelden des Marktes Ruhmannsfelden, der Gemarkung Patersdorf der Gemeinde Patersdorf und der Gemarkung Zachenberg der Gemeinde Zachenberg beansprucht. Der Plan enthält auch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen und wasserrechtliche Erlaubnisanträge. |
Die ergänzten Planunterlagen in Form der Tektur (Stand 30.08.2023) - bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen - liegen zur allgemeinen Einsicht aus |
bei (Anschrift mit Zimmernummer) VG Ruhmannsfelden, Am Rathaus 1, 94239 Ruhmannsfelden, EG 06 |
in der Zeit (vom – bis) 12.02.2024 – 12.03.2024 |
während der Dienststunden (von – bis) Mo. – Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr sowie Mo. + Mi.: 13:30 – 16:00 Uhr |
Zudem werden die ergänzten Planunterlagen in Form der Tektur (Stand 30.08.2023) im Internet
unter www.regierung.niederbayern.bayern.de unter den Rubriken „Service“, „Planfeststellungsverfahren“, „Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren“, „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a Abs. 1 BayVwVfG).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
Für das o.g. Straßenbauvorhaben wird auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Passau, seit August 2017 ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Der Plan für das Vorhaben lag in der Zeit vom 28.08.2017 bis 29.09.2017 im Markt Ruhmannsfelden, der Gemeinde Patersdorf und wegen dort zunächst vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen auch in der Gemeinde Prackenbach zur Einsicht aus. Aufgrund von Einwendungen im bisherigen Anhörungsverfahren hat der Vorhabenträger Planänderungen und Planergänzungen vorgenommen. Die wesentlichen Planänderungen sind der der beiliegenden Anlage zu entnehmen.
Der Vorhabenträger hat die Planänderungen und Planergänzungen aus Gründen der Übersichtlichkeit in den Plansatz vom 10.04.2017 aufgenommen. In dem Ordner ist die gesamte aktuelle Planung erläutert und dargestellt, wie sie planfestgestellt werden soll. Art und Inhalte der Planänderungen sind in den Planunterlagen textlich (in blauer Farbe) und kartografisch dargestellt.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen die Planänderungen äußern und zwar bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
Datum 12.04.2024 |
schriftlich oder zur Niederschrift |
bei (Anschrift mit Zimmernummer) VG Ruhmannsfelden, Am Rathaus 1, 94239 Ruhmannsfelden, EG 06 |
oder bei der Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Zi.Nr. 223. Für eine persönliche Vorsprache bei der Regierung von Niederbayern wird um telefonische Terminvereinbarung, Tel.-Nr. 0871/808-1436, gebeten.
Einwendungen können gemäß den anzuwenden Gesetzen (FStrG in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung, § 24 Abs. 13 FStrG v. 22.12.2023) auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-nb.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit „einfacher“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sind unwirksam.
Die Einwendungen, die aufgrund der ursprünglichen Planunterlagen erhoben worden sind, liegen der Anhörungsbehörde vor. Sie sind weiterhin Bestandteil des Verfahrens und müssen nicht wiederholt werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73
Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Satz 1 FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungs-beschluss) an die Einwender und diejenigen die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Da für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, wird darauf hingewiesen,
u.a. Beschreibung des Vorhabens, Angaben zum Baugrund und Erdarbeiten, Straßenentwässerung und Vorflutverhältnisse, Angaben zu den Umweltauswirkungen und Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Unterlage 1)
insb. Beschreibung der Umweltauswirkungen und Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie allgemein verständliche Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UVPG a.F. (Anlage 2 zu Unterlage 1)
u.a. Beschreibung des Untersuchungsgebiets, Bestandserfassung, Vermeidungsmaßnahmen, Konfliktanalyse, Maßnahmenplanung, Angaben zu den Schutzgebieten und zum Artenschutz, Angaben zur Erhaltung des Waldes (Unterlage 12.1)
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Niederbayern) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.regierung.niederbayern.bayern.de
- Siegel -
Unterschrift
Werner Troiber
Erster Bürgermeister
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Verwaltungsgemeinschaft
Ruhmannsfelden
Am Rathaus 1
94239 Ruhmannsfelden
Telefon: 09929 9401-0
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Tourist-Info Ruhmannsfelden
im "Haus des Lebens"
Marktplatz 10
Öffnungszeiten:
Montag und Mittwoch
9:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 09929 622 97 41
Fax: 09929 622 97 42
Mobil: 0152 538 591 80
E-Mail:
tourist-info@ruhmannsfelden.de
Postanschrift:
Am Rathaus 1
94239 Ruhmannsfelden
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Zählung ab 30.01.2020